28.6.2022 – Ein lobenswerter Ansatz des Bund der Versicherten, in der Frage der Beteiligung an den Bewertungsreserven nicht locker zu lassen. Was geschieht, wenn man wider Erwarten Erfolg hat und der Gesetzgeber das LVRG nachbessern muss?
In der Vergangenheit um Milliardenbeträge betrogene Versicherungsnehmer erhalten keine Nachzahlungen und die Versicherer öffnen neue Hintertürchen, um zusätzliche Zahlungen an ihre Kunden zu vermeiden. Wer den Auszahlungsstatus seiner Lebensversicherung erreicht hat, war in der Regel Kunde und muss nicht mehr bei Laune gehalten werden.
Wenn die Intransparenz, welche zum Geschäftsmodell der Lebensversicherer gehört, bleibt und der Gesetzgeber schwammige Regeln nicht eindeutiger formuliert, kann man davon ausgehen, dass sich an den derzeitigen Verteilungsmaßstäben nichts ändert.
Die garantierten Leistungen muss man lassen, die Muttergesellschaften beziehungsweise Aktionäre und auch Führungseliten in den Unternehmen wollen den höchstmöglichen Anteil am Kuchen. Für die durch Versicherungsablauf ausscheidenden Versicherungsnehmer bleiben vom Vorstand deklarierte Mindestbeteiligungen an den Bewertungsreserven, welche wiederum Schlussüberschüsse schmälern.
Wer versucht, das „verursachungsorientierte Verfahren” nach § 153 VVG für die hälftige Zuteilung der bei Auszahlung der Versicherung vorhandenen Bewertungsreserven nachzuvollziehen, beißt auf Granit. Weder Verbraucherschützer noch der Versicherungsombudsmann können ihn unterstützen. Hoffentlich gelingt es auch, hier für klare Regelungen zu sorgen.
Hans Berges
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