24.1.2006 – Das Bestehen des neuen Übertragungsabkommens ist ein neuer Argumentationsbaustein für die Versicherungswirtschaft von den möglichen arbeitsrechtlichen Risiken bei dieser Art der Übertragung abzulenken.
Geregelt wurden mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), nur die steuerlichen Auswirkungen. Hier ist nun eindeutig Rechtklarheit geschaffen worden. Jedoch aus dem Text des neuen Übertragungsabkommens geht hervor, dass die noch nicht getilgten Abschlusskosten, die dem übergebenden Versorger entstanden sind, ihm von dem Übernehmenden überwiesen werden müssen.
Das bedeutet, dass sich, trotz des Übertragungsabkommens, der Arbeitgeber weiterhin in der Auffüllhaftung befinden könnte, wenn sich der Arbeitnehmer nach geltendem Recht dazu entscheidet, den Versorgungsvertrag nicht mehr zu bedienen.
Aus der beitragsfreien Versicherungssumme oder aus einer möglichen Zwangsabfindung könnte dann dem Arbeitnehmer trotz des Übereinkommens ein Schaden zugefügt werden. Und die Frage ist dann leicht zu beantworten, bei wem er sich seinen Schaden zurückholen wird.
Was ist, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern, was vermutlich ab 2007 der Fall sein wird.
Dann wird der garantierte Höchstzins von 2,75 Prozent auf vermutlich 2,25 Prozent gesenkt werden.
Und ein übertragener Vertrag, der mit einem Zins von 3,25 Prozent abgeschlossen wird, hat dann bei dem übernehmenden Versorger einen Zinssatz von 2,25 Prozent. Wie sich dann die Garantiewerte auswirken ist leicht auszumachen.
Den Schaden hat dann der Arbeitnehmer mit einer unter Umständen niedrigeren Garantieversorgung als vorher arbeitsrechtlich vereinbart. Schlimm wird es dann für einen neuen Arbeitgeber, der einen Vertrag nach dem Übertragungsabkommen geregelt hat und der Arbeitnehmer steigt dann aus.
Dann müsste der neue Arbeitgeber für die möglichen Versäumnisse des alten Arbeitgebers einstehen.
Gut für die Versicherungswirtschaft, wenn die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Unwissenden gelassen werden. Dann läuft es so, wie sie sich das wünscht.
Die Verträge wechseln nur den Bestand und allen anderen Beteiligten wird eine vermeintliche Sicherheit vorgegaukelt.
Gisbert Schäfer
zum Artikel: „Bessere Portabilität von Pensionskassen-Betriebsrenten”.
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