Bitter Nebeneffekt

5.10.2017 – Die Legaldefinition des Versicherungsberaters ist immer noch im VVG erfasst. Die GewO beschränkt seit je her die Gewerbeerlaubnis. Was also durch die Änderung des § 34e GewO wegfiel, ist vor allem der Erlaubnisvorbehalt – ergo dürfte nun jedermann – auch ohne Erlaubnis – Versicherungsberater sein, also über Versicherungen beraten, ohne diese zu vermitteln, da ja nur noch die Vermittlung reglementiert ist.

Der Nebeneffekt dabei (und das ist leider wirklich bitter) – die spezialgesetzliche Erlaubnis gem. § 3 RDG ist nu entfallen. Insoweit sollte es also – wenn überhaupt – dem Versicherungsberater lediglich nicht gestattet sein, außerhalb der sonstigen Erlaubnistatbestände des RDG rechtlich zu beraten und zu vertreten (losgelöster Einzelfall). Im Zusammenhang mit seiner regulären beruflichen Tätigkeit (annex) darf er jedoch weiterhin Rechtsdienstleistungen erbringen und wirtschaftlich beraten.

Es hat erneut den Eindruck, als wenn hier mal wieder versucht wurde, mit der Angst der Unwissenden die Werbetrommel zu betreiben.

Nico Palitzsch

nico.palitzsch@gmail.com

zum Artikel: „Versicherungsberater vorläufig illegal?”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Gewerbeordnung · Versicherungsberater · Versicherungsvertragsgesetz
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