Da hilft nur nachtelefonieren

14.11.2008 – Die Entscheidung ist zumindest fragwürdig. Sicher ist wohl, dass niemand ohne bestimmte Absicht, hier die Kündigung, eine Fax-Verbindung zu einer Versicherung herstellen wird.

Mal nur so aus Gaudi halte ich für sehr unwahrscheinlich. Andererseits ist das Sendeprotokoll nur der Beweis, dass eine Verbindung ordnungsgemäß bestanden hat. Ob aber ein leeres Blatt auf dem Fax lag oder versehentlich das Blatt mit der leeren Seite aufgelegt wurde – auch die Faxgeräte haben nicht immer den gleichen Blatteinzug! – kann niemand nachweisen.

Demnach ist es durchaus möglich, dass keine rechtswirksame Kündigung beim Versicherer ankam. Und wie ist es mit einer Mail? Das neue VVG verlangt „nur“ noch die Textform. Auch hier habe ich nur die Bestätigung in meinem Ordner „Gesendete Objekte“. Aber damit auch eine Eingangsbestätigung?

Hier könnte eine Lesebestätigung als Rückantwort sicher weiterhelfen. Ich glaube, da liegt noch viel Klärungsbedarf vor uns. Bis dahin bleibt nur die Variante – nachtelefonieren!

E. Ulbricht

e.ulbricht@swschwedt.de

zum Leserbrief: „Freibrief für Manipulationen”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Berufsunfähigkeit · Versicherungsvertragsgesetz
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