16.12.2016 – Die Forderung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) „wer reine Honorarberatung betreibe, sollte auch Regelungen einer Stornohaftung unterworfen werden” widerspricht dem Berufsbild des Honorar-Versicherungsberaters (HVB). Denn dieser tritt an die Stelle des bisherigen Versicherungsberaters, der für den Aufwand seiner Beratung und nicht etwa wie ein Makler für den Erfolg einer Vermittlung honoriert wird.
Der HVB muss nicht einmal neben seiner Beratung auch noch vermitteln. Wenn er etwa nach gründlicher Prüfung des Einzelfalls vom Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) abrät, erhält er dafür auch ein Honorar. Wenn dann der Beratene gegen den Rat dennoch eine PKV abschließt und diese kurz danach wieder kündigt, kann es doch keinerlei Rechtfertigung dafür geben, den HVB mit seinem Honorar für dieses Storno haften zu lassen.
Selbst wenn der HVB auf ausdrücklichen Wunsch des Beratenen diesem trotz grundsätzlichem Abraten eine PKV vermittelt, kann dies doch nicht dazu führen, dass er dafür nun doch bei Storno mit seinem Honorar haftet. Selbst beim Versicherungsvermittler (Makler wie auch Agent), der bisher schon gegen ein vom Versicherungsnehmer gezahltes Erfolgshonorar Nettotarife vermittelt, ist es bis zum Bundesgerichtshof entschieden, dass er dieses bei Storno voll behalten darf.
Die Idee des GDV, der bisherige Versicherungsberater solle als künftig Honorarberater mit dann Erlaubnis auch zum Vermitteln für Storno haften, ist also überhaupt nicht nachvollziehbar.
Peter Schramm
zum Artikel: „GDV: Trennung von Honorar- und Provisionsvermittlung richtig”.
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