11.7.2012 – Die Kehrseite des teilweisen Insolvenzschutzes ist: Das in der Basisrente angesparte Vermögen ist für den Vorsorgesparer vor Rentenbeginn gar nicht verwertbar, später nur die laufende Rente.
Sollte der Selbstständige – oder auch ein Angestellter – also später das angelegte Geld brauchen, müsste er ein Darlehen aufnehmen. Policendarlehen auf Basisrenten gibt es allerdings nicht, und die Bank wird das Angebot der Basisrente als Kreditsicherheit mit einem lächelnden Kopfschütteln quittieren. Im besten Fall, wenn das benötigte Darlehen überhaupt trotz der fehlenden Sicherheiten ausgeteilt wird, sind dann mangels ausreichender Sicherheiten höhere Zinsen zu zahlen.
Daher sollte nur Geld in einer Basisrente angelegt werden, das man ganz sicher bis Rentenbeginn nicht mehr benötigt, und auch dann nur ratenweise. Sonst muss später vielleicht ein hoher Preis dafür bezahlt werden, sogar bis hin zur Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz.
Für den Selbständigen kann dies dann bedeuten, dass ihm – wenn er dabei wenigstens alles richtig gemacht hat und die einschlägigen gesetzlichen Höchstgrenzen eingehalten wurden – gerade wegen der unbedachten Anlage in einer Basisrente tatsächlich nur im Rentenalter diese Basisrente verbleibt, weil alles andere gepfändet wurde, und bis dahin Hartz IV oder ALG II.
Peter Schramm
zum Artikel: „Basisrente aus dem Abseits holen”.
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