23.5.2014 – Der Ansatz muss bei einer stärkeren Kontrolle der Initiatoren liegen. Das beginnt bei einer eingehenden Plausibilitätsprüfung (durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht) vor der Markteinführung.
Treuhänder und Initiator dürfen in keiner Verbindung zueinander stehen und müssen einen jährlichen Prüfbericht erstellen, der von einer unabhängigen Instanz bestätigt wird (Beispiel Genossenschaften).
Die Beteiligten (Initiator / Treuhänder / Wirtschaftsprüfer) müssen eine ausreichende Vermögensschaden-Haftpflicht nachweisen und bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit persönlich haften.
Jeder Verbraucher muss sich aber auch bewusst sein, das eine unternehmerische Beteiligung zum Totalverlust führen kann.
Roland Schluifelder
zum Artikel: „Finanzvertrieb: Bafin soll stärkere Sanktionsbefugnisse erhalten”.
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