9.7.2004 – Ihre Argumentation, die Kunden könnten sich problemlos neu versichern, kann ich nicht nachvollziehen. Bei einem Neuantrag wird nach dem Vorversicherer gefragt und wer gekündigt hat.
Nun kann der Kunde die Kündigung durch den Vorversicherer zwar verschweigen, macht sich damit aber meines Erachtens einer Obliegenheitsverletzung schuldig.
Dies berechtigt den neuen Versicherer zu einer Kündigung bzw. zur Leistungsfreiheit (§6 VVG). Allerdings muss der Versichererer erstmal Kenntnis davon erhalten.
Iris Wiesner
zum Artikel: „Arag macht sich fit”.
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