26.7.2013 – Ein Vergleich behandelt die Unterschiede zwischen Tarifen und nicht Allgemeinplätze. Dass eine Garantie immer im Kontext zu dem Garantiegeber und den rechtlichen Bestimmungen steht, versteht sich von selbst. Das ist nicht nur bei der Rentenversicherung so.
Den Begriff „Garantie“ bei Rentenversicherungen zu verwenden ist üblich und rechtlich völlig unbedenklich. Der Begriff der „garantierten“ Rente fußt auf den Vertragsunterlagen, insbesondere den Versicherungs-Bedingungen.
Auch die Notstandsregelungen des VAG und die Anpassungsmöglichkeiten nach §163 VVG sind bekannt, aber auf die verglichenen Produkte gleichermaßen anwendbar. Die garantierte Mindestrente kann übrigens nicht herabgesetzt werden.
Die Allianz garantiert bei „Perspektive“ eine garantierte Mindestrente auf der Basis eines Garantiekapitals und auf Rechnungsgrundlagen, die im Bedingungswerk genannt sind. Herabgesetzt werden kann bei geänderten Rechnungsgrundlagen die nicht garantierte Gesamtrente auf der Basis eines nicht garantierten Gesamtkapitals. Der Weg zu den veränderten Rechnungsgrundlagen ist in den Bedingungen ebenfalls beschrieben.
Auch der Einfluss einer Änderung der Sterblichkeit ist für die verglichenen Tarife gleichermaßen zutreffend. Sie betrifft bei beiden Produkten jedoch nicht die garantierten Leistungen, sondern kann Auswirkungen auf die Gesamtkapitalabfindung haben.
Michael Franke
zum Leserbrief: „Begriff Garantie kann unterschiedliche Qualität haben”.
Peter Schramm - Garantieleistungen nicht ausgenommen. mehr ...
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