Kosten die nicht zurückbezahlt werden müssen

17.12.2003 – In dem Artikel heißt es am Ende  „... sofern sie den Schaden nicht aus eigener Tasche bezahlen“. Hinzu kommen die Anwalts- und Gerichtskosten. Hier ist wohl davon auszugehen, dass die jeweiligen Haftpflichtversicherer in Vorleistung treten (was immer sinnvoll ist) und dann ihren Versicherungsnehmern die Möglichkeit geben, die Ersatzaufwendungen zur Rettung des Schadenfreiheitsrabattes zurückzuzahlen.

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Dann sind allerdings nach den Tarifbestimmungen Aufwendungen der Versicherer für Gerichte, Anwälte und Gutachten nie zurückzuzahlen. Diese Kosten trägt immer der Versicherer.

Erwin Daffner

daffner@correcta.info

zum Artikel: „Ich bremse auch für eine Taube“.

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Bausparen · Geschäftsbericht · Mitarbeiter · Stellenabbau
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