31.8.2015 – „Mittelfristig brauche man aber eine Überarbeitung des Regelwerks [...] Eine Möglichkeit wäre, den Schwellenwert wegen Kostensteigerung von zehn auf fünf Prozent abzusenken. Dies würde Beitragserhöhungen zwar früher auslösen, den Anstieg aber geringer ausfallen lassen.”
Genau diese Möglichkeit besteht indes heute schon. Denn § 12b VAG sieht ausdrücklich vor, dass in den Versicherungs-Bedingungen ein niedrigerer Schwellenwert als zehn Prozent festgelegt werden kann. Damit müssen auch keine zehn Prozent Kostensteigerung auflaufen. Die angestrebten fünf Prozent haben denn auch fast alle PKV-Unternehmen seit 1994 umgesetzt – in neuen Tarifen kann dies noch jederzeit erfolgen. Es bedarf also hier gar keines weiteren Tätigwerdens des Gesetzgebers.
Auch der Rechnungszins kann bei Beitragsanpassungen gesenkt werden, wenn der Aktuarielle Unternehmenszins (AUZ) unter ihn sinkt. Erfolgt dies bei jedem anzupassenden Tarif schrittweise, statt den Zins noch möglichst lange hochzuhalten, so sind auch die Auswirkungen tragbarer.
Häufigere Anpassungen von geringerer Höhe bewirken am Ende jedoch kaum etwas bei den Beiträgen im Alter. Die forcierte Förderung von Tarifwechseln schadet sogar, wenn dadurch die Gesunden wechseln und die Kranken in Alttarifen unter sich bleiben – dort muss es dann infolge Entmischung zu stärkeren Beitragsanpassungen kommen.
Die private Krankenversicherung (PKV) bleibt also zunächst den Nachweis schuldig, dass sie ihre Probleme nur mit Hilfe des Gesetzgebers lösen könne, und dies erst ab 2016.
Peter Schramm
zum Artikel: „PKV will veränderte Spielregeln bei den Beitragsanpassungen”.
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