15.6.2022 – Was der Ombudsmann nicht kann, kann der Richter am Amts- und Landgericht durchaus. Nämlich seiner eigenen Überzeugung gemäß urteilen, auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) anders geurteilt hatte. Und dies kommt nicht nur vor, sondern ist auch die Regel, wenn den Richter die Gründe des BGH in seinem Fall nicht überzeugen. Dabei geht der Richter nicht davon aus, dass die nächste Instanz sein Urteil aufheben wird, auch wenn dies selbst Richter am Landgericht nicht beeindruckt.
Viele Urteile des BGH sind nur aus dem im Einzelfall gehaltenen Prozessvortrag der jeweiligen Parteien verständlich, der aus den Urteilsgründen indes meist nicht deutlich hervorgeht, was jeder Richter weiß. Etwa, weil bestimmte Sachverhalte zwischen den Parteien gar nicht strittig gestellt worden waren. Anderer Vortrag führt dann zu anderem Ergebnis. Wenn es heißt „grundsätzlich”, indiziert dieses Wort genau das.
Grundsätzlich herrscht in Deutschland Baufreiheit, das heißt, man kann überall bauen, was und wie man will. Soweit dies nicht durch Gesetze eingeschränkt ist. Es kommt ohnehin so häufig vor, dass Urteile in nächster Instanz abgeändert werden, dass diese „Befürchtung” kein Grund für einen Richter sein kann, gegen seine Überzeugung zu entscheiden. Was der Ombudsmann indes tun muss, wenn der Versicherer selbst nicht überzeugende BGH-Rechtsprechung anführen kann.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Warum werden solche Einzelfallentscheidungen hier besprochen?”.
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