20.10.2022 – Hier wäre die Frage zu stellen, aus welchen Mitteln die Ansprüche gezahlt werden, wenn die im Pool eingesammelten Mittel aus den gezahlten Beiträgen nicht reichen.
Gegen die Möglichkeit, dass die Leistungen dann dennoch garantiert aus dem Eigenkapital der Aktionäre erbracht werden, spricht, dass solche vertraglich garantierten Leistungen gegen feste Beiträge im Islam als Spiel und Wette beziehungsweise Glücksspiel gelten, was nun seinerseits verboten wäre, so dass ein solches Konstrukt nicht islamkonform sein könnte.
Dann jedenfalls sollte gefragt werden, ob wirklich das dazu erforderliche Gutachten (genannt „Fatwa”) einer anerkannten Gelehrtenschule des Islam vorlíegt, das die Islamkonformität nach genauer Prüfung aller erst feststellt. Oder ob es nur die eigene Einschätzung des Anbieters ist, dass er seine Konstruktion für Islamkonform hält – was einer intensiven genauen Prüfung unter Umständen dann nicht standhält.
Peter Schramm
zum Artikel: „Techafull kombiniert islamkonforme Absicherung mit digitalem Abschluss”.
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