15.2.2007 – Ich benutze die Formulierung: „Im Todesfall begünstigt ist der zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebende Ehegatte". Somit sind doch wohl sämtliche Zweifel behoben.
Wer es anders will, muss eine namentliche Nennung des Begünstigten veranlassen.
Renate Meinhardt
zum Artikel: „Wenn die Leistung an den Falschen geht”.
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